WAS?
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe f des Tier-
schutzgesetzes oder,
soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich
ist, die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung
durchzuführen
Grundkenntnisse der Pädagogik
Erste-Hilfe-Kenntnisse
für Menschen und
Hunde
Anforderung an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Tieren
Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen,Kindern und traumatisierten Menschen
Allgemeine Anforderungen
Angaben zu Inhalt und
Umfang der Tätigkeit
Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit
System zur Qualitätssicherung,Fortbildungen,
Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zurÜberprüfung
der Ausbildungsqualität
Schulungs- und Trainingskonzept
Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG
Soweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hundegemäß der BehördlichenErlaubnis nach §11 TierSchG und Bestimmungen der Tierschutz- Hundeverordnung
Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgabe der DIN 18040-1,
abhängig von der Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werdensoll
Barrierefreies Schulungsmaterial, das übermehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäßden Vorgaben derISO 14289-1:2016-12)
abhängig von derAssistenzhundeart, zu der ausgebildet werdensoll
Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden so wie der Mensch AssistenzhundGemeinschaft erwarten lässt
Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren
Warum
- genehmigungspflichtige Tätigkeit (im Falle der gewerblichenTätigkeit)
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des HDieundes
je nach Fachbereich.
– Fähigkeit, Fachwissen an Dritte
zu vermitteln
– Fähigkeit, einen für die Ausbil-
dung erforderlichen Stunden-
plan aufzustellen, wobei prakti-
sche und theoretische Aspekte
gleichermaßen berücksichtigt
werden
Die fachgerechte und artgemäße
Haltung und Ausbildung der
Assistenzhunde wird damit sicher-
gestellt. Der besonderen Schutz-
bedürftigkeit der Hunde wird
Rechnung getragen
Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet.
Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit
Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen.Nachweis, dass sich der
Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
– gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der
Ausbildung
Nachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich
Anlage 4 erfolgt und die demaktuellen Stand der Wissenschaftund Lerntheorien entsprechenden
Methoden eingehalten werden
Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-
Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards eingehalten werde
Wodurch(Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
– Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
– Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
Hundetrainer
Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar-
beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde-
sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
– Nachweis der Durchführung von Schulungen
auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent-
sprechende Schulungsnachweise oder Beschei-
nigungen oder
– Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
Soziale Arbeit oder
– Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange-
boten, die didaktische und methodische Grund-
lagen vermitteln, im Umfang von mindestens
zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit-
stunden oder
– Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/
Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe-
renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern
oder Kunden stammen müssen
Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min-
destens einem ganzen Tag
– Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens
4 Zeitstunden
– Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num-
mer 8f TierSchG oder
– Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver-
stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier-
seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die
aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur-
den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten) und auch kein gerichtliches
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen
mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be-
traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass
diese dritten Personen über die erforderliche Zu-
verlässigkeit verfügen
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge-
mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
und dieses eingebracht wurde
– Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit
handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
– ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
– Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
– Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
- Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil-
dungen oder beides durchgeführt werden
– soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
– Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be-
reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige
Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch-
tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha-
ben müssen
– Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die
fachlich verantwortliche Person als auch für alle
diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus-
bildung der Assistenzhunde und der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
– Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent-
sprechenden Schulungsbescheinigungen oder
Teilnahmebescheinigungen
– Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die
Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort-
bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach-
gewiesen werden.
Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der
Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen-
erklärung, dass nur solche Personen mit der
Ausbildung der Assistenzhunde oder der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut
werden, die über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
– Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der
Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs-
stätten durch Kopie entsprechender Frage-
bögen
– Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder
Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
– Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Ausbildungskonzept das die in Abschnitt3 und Anlage 4
festgestellten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibt.
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs-
Verträgen
- Betriebsehung, wenn keine Erlaubnis nach §11 TierSchG vorliegt
-Kopie der Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
- Grundriss und aktuelle Fotos
– Betriebsbegehung
– Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum-
lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar-
schaft
– bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
erforderlich
– Beispiele für Schulungsmaterial
- Betriebsbegehung
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
– erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
– Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je-
weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
– Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs-
leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
– Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial-
pädagogischer Ausrichtung oder
– Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest-
umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
– Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
– für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent-
sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,
für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.